VERGÜTUNG
Die Kanzlei Dr. Flügler & Partner setzt auf ein transparentes und verhältnismäßiges Vergütungssystem für ihre Mandanten.
Die Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Die Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Daneben besteht die Möglichkeit, die anwaltliche Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Mandant und Kanzlei können eine auf das jeweilige Mandatsverhältnis individuell zugeschnittene Vergütungsvereinbarung treffen. Dies erfolgt regelmäßig auf Grundlage von Stundensätzen oder Pauschalen.
Die Kanzlei Dr. Flügler & Partner bietet insoweit folgende Konditionen an:
Gesetzliche Vergütung und Erstberatung nach RVG
Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Gegenstands- bzw. Streitwert. Dieser bemisst sich nach dem Wert, der Gegenstand der anwaltlich Tätigkeit ist (§ 2 Abs. 1 RVG). Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher ist die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem gesetzlichen Vergütungsverzeichnis und der zugehörigen Vergütungstabelle (Anlagen 1 und 2 zum RVG).
Erstberatungen dienen der Vertrauensbildung zwischen Mandant und Anwalt, der Aufklärung des Sachverhalts und Eingrenzung der rechtlich relevanten Fragestellungen. Die außergerichtliche Erstberatung besteht regelmäßig aus einem Beratungsgespräch auf Basis der vom Mandanten mitgeteilten Informationen und Unterlagen. Die Kanzlei Dr. Flügler & Partner führt Erstberatungen auf Grundlage von § 34 RVG durch. Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für die Beratung, die über ein erstes Beratungsgespräch hinausgeht bzw. die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt die Gebühr für einen Verbraucher höchstens 250,00 EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Kanzlei Dr. Flügler & Partner prüft für ihre Mandanten im Vorfeld, ob entstehende Kosten über eine Rechtsschutzversicherung oder anderweitig etwa im Rahmen von Prozesskostenhilfe abgedeckt sind, und ermittelt auf Anfrage das finanzielle Prozesskostenrisiko.
Vergütungsvereinbarung
Abweichend von der gesetzlichen Vergütung kann immer auch eine Abrechnung nach Stundensätzen oder Pauschalen auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung erfolgen (§ 3a RVG).
Als Parameter sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Umfang und Schwierigkeit des Mandats sowie das vom Berater zu tragende Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
Der Mandant erhält hierbei im Vorfeld eine Einschätzung, welcher zeitliche Aufwand voraussichtlich für die Mandatsbearbeitung anfallen wird. Die Abrechnung selbst weist eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Tätigkeiten und der hierfür benötigten Zeiten aus.
Für Einzelheiten einer Mandatierung treten Sie bitte direkt mit der Kanzlei Dr. Flügler & Partner in Kontakt.

