Zum Hauptinhalt springen

Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Die Reform des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts hat zum 01.01.2021 Änderungen für die Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz mit sich gebracht. Als zentrale Änderung ist die Abschaffung von § 64 GmbHG zur Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und die Ersetzung durch den neuen § 15 b InsO anzusehen. Zudem wurden die Insolvenzgründe und die Insolvenzantragspflicht modifiziert, neue Pflichten im Restrukturierungsrahmen nach §§ 42, 43 StaRUG eingeführt und die Haftung in der vorläufigen Eigenverwaltung in § 276 a Abs. 2 und 3 InsO verankert.